In rechtlicher Hinsicht erwog der EDSB, dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliege, wenn X E-Mail-Adressen von Personen gegen deren Willen bearbeite und zum Versand von Werbemails benutze. B. Am 6. Oktober 2003 zog der EDSB seine Empfehlung an die Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) weiter mit dem Antrag, «der Empfehlungsadressat» sei aufzufordern, den Empfängern seiner Werbemails