8 DSG keine bzw. nur unvollständige Auskunft erteile. Weiter sei dem EDSB zur Kenntnis gelangt, dass X mindestens bis im Jahr 2000 per E-Mail potenziellen Kunden angeboten habe, einen Probeauszug aus seiner Sammlung von Mail-Adressen zuzustellen, damit sich diese von deren Qualität überzeugen könnten. Ferner versende X unverlangte Werbemails auch unter dem Namen Y GmbH. In rechtlicher Hinsicht erwog der EDSB, dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliege, wenn X E-Mail-Adressen von Personen gegen deren Willen bearbeite und zum Versand von Werbemails benutze.