» In seiner Empfehlung stellte der EDSB zunächst fest, dass er seit einiger Zeit regelmässig Zuschriften von Privatpersonen und Unternehmen erhalte, wonach X - insbesondere unter seiner Firma «X E-Marketing» - per E-Mail unverlangte Werbung zustelle, datenschutzrechtliche Löschungsbegehren gemäss Art. 15 DSG nicht befolge, nach Abmahnung bzw. Löschungsbegehren den Versand solcher E-Mails fortsetze und auf Begehren gemäss Art. 8 DSG keine bzw. nur unvollständige Auskunft erteile.