Er löscht in Zukunft diejenigen Adressen umgehend aus seiner Datensammlung, für welche das von den betroffenen Personen verlangt wird. 4. X gibt ab sofort keine Personendaten in Form von E-Mail-Adressen mehr an Dritte bekannt oder er meldet seine Datensammlung ordnungsgemäss beim EDSB an.» In seiner Empfehlung stellte der EDSB zunächst fest, dass er seit einiger Zeit regelmässig Zuschriften von Privatpersonen und Unternehmen erhalte, wonach X - insbesondere unter seiner Firma «X E-Marketing» - per E-Mail unverlangte Werbung zustelle, datenschutzrechtliche Löschungsbegehren gemäss Art.