Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) gingen verschiedene Beschwerden aus dem Publikum ein, wonach X, dessen Einzelfirma X E-Marketing sowie die Y GmbH per E-Mail wiederholt unerbetene Werbung versandt hätten und auf Abmahnungen nicht reagieren würden. Der EDSB traf Abklärungen dazu und erliess am 24. Januar 2003 eine Empfehlung gemäss Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1). Gemäss Rubrum richtete sich diese Empfehlung an X sowie an die Y GmbH. Die konkreten vier Empfehlungen indes richteten sich nur an X persönlich.