- Die Zustellung von unverlangter E-Mail-Werbung an unbekannte und wahllos zusammengestellte Adressen, welche im Internet gesammelt wurden, stellt eine widerrechtliche Datenbearbeitung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 4 DSG dar (E. 5.1-5.7). - Aus der Wirtschaftsfreiheit fliesst kein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG; insbesondere liegt kein überwiegendes privates Interesse der bearbeitenden Person vor (E. 5.8). - Einzig die ausdrückliche vorherige Einwilligung der Betroffenen wäre geeignet, bei Massenversand von E-Mail-Werbung eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne des DSG auszuschliessen (E. 5.9).