{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-69-106--_2005-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006740.pdf?ID=150006740", "Checksum": "e25e3e537ee1384917c49f92b0bcf018"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "9155c4e8161dd4edb1ab328edca9cbef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r\n\n6.1. Der EDSB will den Empfehlungsadressaten auffordern, den Empfängern\nseiner Werbemails eine Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, ihr Recht\nauf «Opting Out» mittels des gleichen Kommunikationsmittels, mit dem\nWerbung zugestellt wurde, wahrzunehmen. Der Beklagte 1 bestreitet, dass\neine Grundlage bestehe, ihn zur Bereitstellung von solchen Möglichkeiten\nanzuhalten und hält sie überdies für unpraktikabel. Er stellt sich gar auf den\nStandpunkt, eine solche Lösung verletzte Datenschutzrecht, weil man gestützt\nauf einen blossen E-Mail-Eingang die fraglichen Adressen gar nicht löschen\ndürfte, zum einen wegen der Manipulationsgefahr im Internet, zum anderen\nmangels sicherer Identifikation der Absender.\n6.2. Die Datenbearbeitung durch Private darf nicht gegen den ausdrücklichen\nWillen der Betroffenen erfolgen (Art. 12 Abs. 2 Bst. b DSG). Dieses Sperr- oder\nWiderspruchsrecht garantiert und schützt das Selbstbestimmungsrecht der\nvon Datenbearbeitung betroffenen Personen (Hünig, a.a.O., Art. 12 N. 14, mit\nHinweis auf die Materialien).\n6.3. Unter «Opting Out» ist die Möglichkeit für den Empfänger einer Nachricht\nzu verstehen, dem Absender mitzuteilen, dass keine weiteren Sendungen\nerwünscht seien und die betreffende Adresse aus dessen Sammlung zu\nentfernen sei. Die betroffene Person bringt damit ihren ausdrücklichen\n\n22\nWillen zum Ausdruck, dass der Versender ihr keine Sendungen zugehen lassen\nsoll. Im herkömmlichen Postverkehr stellt ein entsprechender Aufkleber\nam Briefkasten des Empfängers eine Form des «Opting Out» dar, der dem\nVerteiler von Streuwerbung signalisiert, dass der Briefkastenhalter keine\nunadressierten Wurfsendungen wünscht. In diesen Fällen bleibt in der Regel -\nanders als beim E-Mail-Verkehr - schon eine Erstzustellung von unverlangter\nWerbung aus (vgl. Art. 926 ff. ZGB).\nMit der Wahrnehmung einer «Opt-Out»-Möglichkeit wird gezielt gegenüber\neinem bestimmten Datenbearbeiter ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen.\nIm täglichen E-Mail-Verkehr spielt sich dies so ab, dass ein Adressat eine\nMitteilung per E-Mail erhält und gleichzeitig eingeladen wird, sein allfälliges\nDesinteresse an weiteren Zusendungen durch Absetzen einer Rückantwort\nbekannt zu geben.\nIm Falle einer zulässigen Erstzustellung kann eine «Opt-Out»-Möglichkeit\nein geeignetes Mittel sein, um sicherzustellen, dass auch in Zukunft\nPersönlichkeitsrechte der Betroffenen respektiert werden. Das Versenden\nvon unverlangter E-Mail-Streuwerbung an unbekannte Adressaten ist nach\ndem Gesagten hingegen unzulässig. Daher vermag die Bereitstellung einer\n«Opt-Out»-Möglichkeit einen Versand von unverlangter E-Mail-Streuwerbung\nnicht zu legitimieren und den Rechtsbruch nicht zu heilen. Denn wenn\nein E-Mail-Adressat vom «Opting Out» Gebrauch macht, so betrifft dies\nnaturgemäss nur weitere Datenbearbeitungen. Eine zulässige Erstzustellung\nsetzt allerdings - unabhängig von der Möglichkeit eines «Opting Out» -\nvoraus, dass dem DSG auch hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze Genüge\ngetan wurde. Dies heisst insbesondere auch, dass bei der Beschaffung von\nE-Mail-Adressen angegeben werden muss oder aus den Umständen ersichtlich\nsein muss, dass sie zu Werbezwecken verwendet werden sollen (Art. 4 Abs. 3\nDSG).\n6.4. Zu beachten ist weiter, dass, wer vom «Opting Out» Gebrauch macht,\ndem Absender signalisiert, dass seine E-Mail-Adresse tatsächlich gültig\nund weiterhin aktiv ist. Dies erhöht deren Wert auf dem florierenden\nE-Mail-Adressenhandel-Markt beträchtlich. Wer somit auf unbestellte\nWerbe-E-Mails im Sinne eines «Opting Out» antwortet, riskiert, erst recht viele\nweitere Werbesendungen per E-Mail zu erhalten. Das «Opting Out»-Prinzip\nzwingt den Empfänger, aktiv zu werden. Dadurch entstehen beim wahllos\nangeschriebenen Adressaten Auslagen und Kosten, die ihm nicht zuzumuten\nsind.\nUnter diesen Umständen ist nicht einzusehen, weshalb der Empfänger von\nunverlangt zugestellten Massen-E-Mails verpflichtet werden soll, für die\nEntfernung seines Eintrags in einer Datensammlung selber Aufwand zu\ntreiben, sei es, dass er selbst eine «Opting Out»-Mitteilung versenden muss,\nsei es, dass er sich in so genannte «Robinson-Listen» einträgt. Erst recht\nist nicht einzusehen, weshalb zusätzlich den Providern die Nachschau in\nRobinson-Listen aufgebürdet werden sollte.\n6.5. Eine «Opt-Out»-Möglichkeit in einem unangeforderten Werbe-E-Mail hebt\ndemnach die Rechtswidrigkeit von unzulässigerweise versandten E-Mails nicht\nauf. Hingegen wäre sie geeignet, in Werbe-Mails, die zulässigerweise versandt\nwerden, die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen bezüglich\nkünftiger weiterer Datenbearbeitung zu unterstützen.\n\n23\nAus allen diesen Gründen wird die der Weiterziehung zugrundeliegende\nEmpfehlung - soweit sie den Beklagten 1 betrifft - aufgehoben.\n[1] «Post Office Protocol»: Bezeichnung für ein im Internet gebräuchliches\nÜbertragungsprotokoll, das die Übertragung von E-Mails vom Mail-Server zum\nEmpfänger regelt (Anm. der Redaktion).\n[2] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter http://www.\nofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/bundesverfassung.\nPar.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf\n\n24\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.106 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 15. April 2005\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2005\nAnnée\nAnno\n\n"}