{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-69-106--_2005-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006740.pdf?ID=150006740", "Checksum": "e25e3e537ee1384917c49f92b0bcf018"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "9155c4e8161dd4edb1ab328edca9cbef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r\n\n 20\nAuch laut der anhand der Gesetzgebung zum unlauteren Wettbewerb\n(Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb\n[UWG], SR 241) entwickelten Rechtsprechung ist die gezielte Natur von\nE-Mail-Werbung - im Gegensatz zu Streuwerbung - eine Voraussetzung für ihre\nLauterkeit gemäss UWG (s. ZR 102 Nr. 39). Unter diesen Umständen erübrigen\nsich weitere Ausführungen zur Frage, ob der Massenversand unerbetener\nStreuwerbung als überwiegendes privates Interesse im Sinne von Art. 13 Abs.\n1 DSG in Betracht fällt.\n5.8.3. Dass ein überwiegendes öffentliches Interesse in Frage komme,\nmacht der Beklagte 1 zu Recht nicht geltend. Umgekehrt liegt es gerade im\nöffentlichen Interesse, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zu schützen\n(BGE 125 I 369, BGE 125 I 383).\n5.9. Demnach ist allein die ausdrückliche vorherige Einwilligung der\nBetroffenen geeignet, bei Massenversand von E-Mail-Werbung eine\nwiderrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne des DSG auszuschliessen.\nDamit entspricht die Rechtslage dem so genannten «Opt-In»-Prinzip. Das\n«Opt-In»-Prinzip bedeutet, dass die Zustellung von E-Mail-Werbung nur nach\nvorheriger Einwilligung der Adressaten zulässig ist.\nDemgegenüber sieht das Weiterziehungsbegehren des EDSB vor, dem\nBeklagten 1 das «Opt-Out»-Prinzip vorzuschreiben. Dies ist indessen\n- zumindest für die Fälle des massenhaften Versands unverlangter\nE-Mail-Werbung an unidentifizierte Empfänger - aus datenschutzrechtlicher\nSicht allein nicht ausreichend.\n5.10. Dieses Ergebnis fügt sich nahtlos in die schweizerische und die\neuropäische Rechtslage ein.\n5.10.1. Ein Blick über die Grenze auf die datenschutzrechtlichen Regelungen\nder Europäischen Union (EU) führt zum gleichen Ergebnis. Seit Inkraftsetzung\nder Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation 2002/58/EG\nvom 12. Juli 2002 gilt, dass das unaufgeforderte Versenden von Werbung\nper E-Mail bei fehlender Geschäftsbeziehung grundsätzlich unzulässig ist,\nsofern nicht eine vorherige Einwilligung des Empfängers vorliegt (Art. 13\nAbs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG). Im europäischen Rechtsraum lässt sich\nein eindeutiger Trend zu dieser so genannten «Opt-In»-Lösung feststellen.\nBereits bei der Umsetzung der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung\npersonenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich\nder Telekommunikation hatten sich mehrere europäische Länder für das\n«Opt-In»-Modell entschieden, welches E-Mail-Werbung nur bei ausdrücklicher\nvorheriger Zustimmung des Empfängers zulässt (Österreich, Dänemark,\nFinnland, Italien; Gauthronet/Drouard, a.a.O., S. 18).\n5.10.2. Im geltenden Schweizer Recht findet sich ausserhalb des\nDatenschutzrechts zur Zeit noch keine Bestimmung, welche sich ausdrücklich\nmit der hier behandelten Problematik befasst. Immerhin weisen bestimmte\ngesetzliche Bestimmungen, laufende gesetzgeberische Revisionsbemühungen\nsowie vereinzelte Gerichtsentscheide bereits in die Richtung, dem\nMassenversand unverlangter Werbe-E-Mails Einhalt zu gebieten.\n\n21\nFür ein zivilrechtliches Vorgehen nach schweizerischem Recht liesse sich\nan die Regeln des Persönlichkeitsschutzes im Sinne von Art. 28 ff. ZGB\ndenken. Hauptsächlich wurde allerdings bisher gegen die Versender von\nE-Mail-Massenwerbung gestützt auf Wettbewerbsrecht vorgegangen. Im\nRahmen der anstehenden Revision des Fernmeldegesetzes vom 30. April\n1997 (FMG, SR 784.10) ist vorgesehen, das UWG um eine ausdrücklich der\nelektronischen Massenwerbung gewidmete Bestimmung zu ergänzen.\nNach Art. 3 Bst. o (neu) UWG handelt unlauter, wer Massenwerbung ohne\nZusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet\nund es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den\nkorrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose\nAblehnungsmöglichkeit hinzuweisen. Gemäss Art. 45a des revidierten FMG\nsollen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten unlautere Massenwerbung\nnach Art. 3 Bst. o (neu) UWG bekämpfen. Mit dem Inkrafttreten dieses neuen\nArt. 3 Bst. o UWG soll ein erstmaliger Massenversand von unverlangten\nWerbe-E-Mails an beliebige Adressaten ohne deren vorherige Einwilligung\nauch strafrechtlich verfolgt werden können.\n5.11. Zusammenfassend ist somit festzuhalten:\nDie Zustellung von unverlangter E-Mail-Massenwerbung an unbekannte\nund wahllos zusammengestellte Adressen, welche im Internet gesammelt\nwurden, stellt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von\nArt. 12 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 4 DSG dar, wenn hierfür kein\nRechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG oder keine Grundlage gemäss\nArt. 13 Abs. 2 DSG besteht, unabhängig davon, ob die E-Mail-Adressen mit oder\nohne Beifügung eines Bearbeitungsverbots publiziert wurden.\n\n6. Empfehlung des EDSB: Schaffung der Möglichkeit des «Opting\nOut»\n\n"}