{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-69-106--_2005-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006740.pdf?ID=150006740", "Checksum": "e25e3e537ee1384917c49f92b0bcf018"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "9155c4e8161dd4edb1ab328edca9cbef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r\n\n 19\nabsolut geschützt, sondern findet seine Grenze an der verfassungsmässig\ngeschützten persönlichen Freiheit und an der geschützten Privatsphäre der\nE-Mail-Benutzer. Diese Interessen sind gegeneinander abzuwägen.\nDie Wirtschaftsfreiheit gewährleistet insbesondere den freien Zugang zu einer\nprivatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Art. 27 Abs. 2 BV; vgl. BGE 130 I 24 E.\n4.1 S. 40 mit vielen Hinweisen). Unter ihrem Schutz steht jede gewerbsmässig\nausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes\noder Erwerbseinkommens dient (BGE 124 I 310 E. 3a S. 313, BGE 123 I 212 E. 3a\nS. 217; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben jedoch Bestimmungen, die die\nAusübung von Handel und Gewerbe einschränken. Solche Einschränkungen\nkönnen dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit, Sittlichkeit\nund Sicherheit oder von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dienen (BGE\n125 I 267 E. 2 b, BGE 124 I 310 E. 3a S. 313, BGE 118 Ia 175 E. 1 S. 176 f., BGE\n114 Ia 34 E. 2a S. 36). Sodann kann die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 36 BV\neingeschränkt werden, wenn hierfür eine genügende gesetzliche Grundlage\nbesteht, die Einschränkung im öffentlichen Interesse liegt, die entsprechende\nMassnahme verhältnismässig erscheint und zudem rechtsgleich erfolgt.\nUnzulässig sind wirtschaftspolitische oder standespolitische Massnahmen,\ndie den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder\nBewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen, oder sonstwie den\nWettbewerb verzerren (Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 128 I 3 E. 3a S. 9 f., BGE 125 I 276\nE. 3a S. 277, BGE 125 I 322 E. 3a S. 326, BGE 125 I 335 E. 2a S. 337, BGE 124 I 310\nE. 3a S. 313, BGE 123 I 12 E. 2a S. 15, BGE 123 I 212 E. 3a S. 217).\nGestützt auf die bisherigen Ausführungen ist kein Vorrang der wirtschaftlichen\nInteressen des Beklagten 1 ersichtlich, wenn er seine Produkte nach eigener\nDarstellung Personen anbietet, von denen er gerade nicht weiss, welche\nInteressen diese verfolgen. Vielmehr versendet er wahllos Werbe-Mails, bei\nwelchen ihm die Identität und die Interessenlage der jeweiligen Adressaten\nunbekannt - und im Einzelfall wohl auch keineswegs wichtig - sind. Aufgrund\nder extrem tiefen Kosten eines automatisierten E-Mail-Versands scheint\nsich die Bearbeitung der Datenbestände z. B. nach Zielgruppen nicht zu\nlohnen bzw. rentiert der Rücklauf der Bestellungen offenbar auch dann, wenn\nzahlreiche Unbekannte gänzlich unnötig mit Werbung eingedeckt werden. Da\ndie tiefe Erfolgsquote solcher Mailings bekannt ist, geschieht der Versand im\nBewusstsein, dass er beim weit überwiegenden Teil der Adressaten sinnlos ist\nund empfängerseitig ausschliesslich Kosten und Umtriebe verursachen wird.\nWährend zielgruppenorientierte E-Mail-Werbung durchaus eine zulässige\nwirtschaftliche Entfaltung darstellen kann, lässt sich bei massenhafter\nStreuwerbung per E-Mail von einer legitimen Grundrechtsverwirklichung\nnicht mehr sprechen. Erst recht gilt dies, wenn - wie hier dargelegt -\nwahlloser Massenversand von Streuwerbung gegen Treu und Glauben im\nGeschäftsverkehr bzw. gegen Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 4 DSG verstösst. Solches\nGeschäftsgebaren - soweit überhaupt ein rechtlich legitimes Interesse daran\nunterstellt werden soll - überwiegt jedenfalls nicht das verfassungsmässig\ngeschützte Recht des Einzelnen auf Wahrung seiner Privatsphäre bzw. den\nAnspruch auf Schutz vor Missbrauch seiner persönlichen Daten im Sinne\nvon Art. 13 Abs. 2 BV, den auch Private zu respektieren haben (Schweizer,\na.a.O., Art. 13 Rz. 40). Es liegt auch auf der Hand, dass keiner der vom DSG\nals Anwendungsfälle eines relevanten privaten Interesses angeführten\nTatbestände (Art. 13 Abs. 2 Bst. a-f) ernsthaft in Betracht fällt.\n\n"}