{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-69-106--_2005-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006740.pdf?ID=150006740", "Checksum": "e25e3e537ee1384917c49f92b0bcf018"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "9155c4e8161dd4edb1ab328edca9cbef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r\n\n 18\nvorliegenden Fall - schliesst der Grundsatz von Treu und Glauben im\nGeschäftsverkehr die Vermutung aus, das Fehlen eines ausdrücklichen\nWerbezustellungsverbotes stelle eine Einwilligung in eine im Sinne von Art. 4\nDSG rechtswidrige Datenbearbeitung dar.\nEs kommt hinzu, dass sich ein Internet-Teilnehmer durch ein ausdrücklich im\nInternet placiertes Bearbeitungsverbot nach der allgemeinen Lebenserfahrung\nkaum vor der Zustellung unzulässiger Werbesendungen per E-Mail zu\nschützen vermag. Solche Bearbeitungsverbote bleiben unwirksam, weil die\nProgramme zur automatisierten Adresssammlung so ausgelegt sind, dass sie\nE-Mail-Adressen erkennen, nicht aber sonstigen Inhalt einer Website wie etwa\nMitteilungen von rechtserheblicher Bedeutung. So genannte «Spider»- oder\n«Crawler»-Software zur automatisierten Adresssammlung nimmt nur die\nAdresse - im Format xxxx@yyyy.zz - wahr und registriert diese, nicht aber den\nzusätzlichen Hinweis des E-Mail-Adressinhabers, wonach er Adresshandel\noder Werbezusendungen verbiete. Fallen nur die Adressen, nicht aber die\nBearbeitungsverbote bei den professionellen Adresssammlern an, so werden\nsie nicht verarbeitet, geschweige denn berücksichtigt. Erst recht bleiben sie\nbei den Abnehmern von Adressdatenbanken auf dem Adresshandelsmarkt\nwirkungslos. Ihre Bedeutung würden sie demnach regelmässig erst\ndann entfalten, wenn die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung\nbereits eingetreten ist und der Verletzte Klage einreicht. Der Gefahr eines\nSystemfehlers kann auf diese Weise nicht begegnet werden.\nEs ist dem E-Mail-Adressinhaber auch nicht zuzumuten, dass er seinerseits\nMassnahmen ergreift, die eine solche automatisierte Adresssammlung\nunterlaufen, indem er etwa seine Adresse codiert, um sie für solche\nProgramme unleserlich darzustellen. Es kommt hinzu, dass auch eine\nCodierung der E-Mail-Adresse eine weitere Art der Adressdatenbeschaffung,\ndie so genannte Generierung der E-Mail-Adresse (Umformung einer\nInternet-Adresse in eine E-Mail-Adresse), nicht verhindern kann (vgl. dazu, aus\nwettbewerbsrechtlicher Sicht, ZR 102 Nr. 39, Bezirksgericht Zürich, Entscheid\nvom 6. Dezember 2002; sic! 7/8/2003, S. 620).\nSchliesslich bleibt festzuhalten, dass dem einzelnen Internet-Teilnehmer die\nPublikation eines Werbeverbotes nichts mehr nützt, wenn seine Adresse\nbereits zuvor eingesammelt wurde und in eine reine E-Mail-Liste ohne\nPersonenbezug eingeflossen ist, wie der Beklagte 1 sie führt, und so Bestandteil\ndes E-Mail-Adressenhandels geworden ist. Denn wie vom Beklagten 1\ndetailliert geschildert, ist es in diesen Fällen oft nicht mehr möglich, die\nhinter den E-Mail-Adressen stehenden Personen zu eruieren und die\ngehandelten E-Mail-Adresslisten entsprechend dem Willen der Adressinhaber\nzu aktualisieren. Auch müsste ein Datenbearbeiter die vorhandene bzw.\nfortbestehende Einwilligung des E-Mail-Adressaten vor jeder Verwendung\nzwecks Streuwerbungsversand belegen können, was kaum möglich sein dürfte\nin denjenigen Fällen, in welchen er - wie der Beklagte 1 - die hinter seinen\nE-Mail-Adressen stehenden Personen nicht identifizieren kann.\n5.8.2. Der Beklagte 1 beruft sich für sein Recht, wahllos Streuwerbung an ihm\nnicht bekannte E-Mail-Adressaten zu versenden, auf die Wirtschaftsfreiheit.\nWie schon angeführt, zielt er damit offenbar auf den Rechtfertigungsgrund des\nüberwiegenden privaten Interesses gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG. Das Interesse\ndes Beklagten 1 an seiner freien wirtschaftlichen Entfaltung ist indessen nicht\n\n"}