{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-69-106--_2005-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006740.pdf?ID=150006740", "Checksum": "e25e3e537ee1384917c49f92b0bcf018"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "9155c4e8161dd4edb1ab328edca9cbef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r\n\n 17\nSomit kann auch Art. 4 Abs. 3 DSG verletzt sein, wenn sich ein Versender\nsolcher wahllos gesammelter E-Mail-Adressen für unerbetene Streuwerbung\nbedient.\n5.7. Der Beklagte 1 wendet ein, dass - abgesehen von Kundenadressen - nur\nsolche E-Mail-Adressen verwendet würden, bei welchen die Adressaten kein\nausdrückliches Bearbeitungsverbot ausgesprochen hätten. Damit beruft er\nsich auf Art. 12 Abs. 3 DSG.\nNach Art. 12 Abs. 3 DSG liegt in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung vor,\nwenn eine Person ihre Kontaktangaben allgemein zugänglich gemacht und\neine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. Im Regelfall ist daher für\ndie Zulässigkeit der Datenbearbeitung kein Rechtfertigungsgrund erforderlich\n(M. Hünig, Kommentar zum DSG, Urs Maurer/Nedim Peter Vogt, 1995, Art.\n12 N. 17). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Bearbeiter, der sich\ndarauf berufen will, zu beweisen.\nWie oben gezeigt, können E-Mail-Adresslisten ab öffentlich zugänglichen\nVerzeichnissen selbst zusammengestellt oder - für wenig Geld - käuflich\nerworben werden. Es kann hier offen bleiben, ob eine einmal im Internet\nzugänglich gemachte E-Mail-Adresse als «öffentlich zugänglich gemacht» im\nSinne des DSG gilt, wenn andererseits gemäss Art. 4 Abs. 3 DSG Personendaten\nnur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung\nangegeben wurde oder der aus den Umständen ersichtlich ist. Im vorliegenden\nFall muss die Berufung des Beklagten 1 auf Art. 12 Abs. 3 DSG schon deshalb\nscheitern, weil aus den aktenkundigen Publikumsbeschwerden hervorgeht,\ndass er wiederholt ausdrückliche Bearbeitungsverbote nicht beachtet hat.\nDies wurde vom Beklagten 1 nicht bestritten. Damit erübrigen sich weitere\nAusführungen zu diesem Punkt.\nAusserdem ist im vorliegenden Fall von einem Verstoss gegen den Grundsatz\nvon Treu und Glauben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 DSG auszugehen, der\nsystematische Züge trägt. Wer einer immensen Anzahl ihm völlig unbekannter,\nwahllos angeschriebener Personen ungefragt Auslagen und Umstände\naufbürdet und dabei sogar die Funktionsfähigkeit der elektronischen\nKommunikation als ganzer bedroht, nur um selber neue Kunden zu gewinnen,\nkann sich nicht auf Art. 12 Abs. 3 DSG berufen. Die Exkulpation hat der\nGesetzgeber nur für den Regelfall vorgesehen. Ein Regelfall ist nicht\nanzunehmen angesichts der hier beschriebenen Schwere des Verstosses gegen\neinen Grundsatz von Verfassungsrang.\n5.8. Somit könnte die Zusendung von Werbemails an unbekannte Dritte\nalleine aufgrund eines Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 13 DSG\nzulässig sein. Demnach liegt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung\nvor, wenn diese nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein\nüberwiegendes privates Interesse, durch ein öffentliches Interesse oder durch\nGesetz gerechtfertigt ist.\n5.8.1. Die Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse auf dem Internet ohne\nausdrückliches Werbeverbot stellt nach dem Gesagten keine (stillschweigende)\nEinwilligung des Betroffenen in die Zustellung massenhafter und wahlloser\nStreuwerbung per E-Mail im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DSG dar. Aufgrund\nder geschilderten Umstände - insbesondere aufgrund der im Vergleich\nmit herkömmlicher Massenwerbung umgekehrten Kostenallokation im\n\n"}