{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-69-106--_2005-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006740.pdf?ID=150006740", "Checksum": "e25e3e537ee1384917c49f92b0bcf018"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "9155c4e8161dd4edb1ab328edca9cbef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r\n\n 16\nVon einem loyalen und vertrauenswürdigen Verhalten im Geschäftsverkehr\nkann jedoch keine Rede sein, wenn eine an einer Geschäftsanbahnung\ninteressierte Partei es in Kauf nimmt, zur Gewinnung einzelner Kunden\nsystematisch eine Vielzahl von nicht einmal ansatzweise identifizierten\nAdressaten wahllos mit beliebiger Streuwerbung zu bedienen. Dies gilt\nerst recht, wenn dieser Vielzahl von Empfängern in voraussehbarer Weise\ngänzlich nutzlose Auslagen und Umtriebe anfallen, wie dies vorliegend der\nFall ist. Insbesondere darf nicht vermutet werden, dass eine Person ihre\nE-Mail-Adresse bekannt gibt, damit ihr jeder beliebige Anbieter im World\nWide Web seine Angebote für die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen\nunterbreiten kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben greift schon im\nvorvertraglichen Bereich. Daher hat die an einer Geschäftsanbahnung\ninteressierte Partei die Privatsphäre und die Interessen des anderen zu\nrespektieren. Dazu gehört, dass der Geschäftswillige nicht ungefragt und\nsystematisch massenhaft nutzlose Auslagen und Umtriebe bei Dritten\nverursacht. Bei wahlloser Streuwerbung an nicht identifizierte Dritte ist\nzu beachten, dass der Anbieter nur über vage bzw. ganz und gar zufällige\nAussichten auf eine Geschäftsmöglichkeit verfügt, wenn er seine Werbung an\nPersonen und Unternehmen adressiert, von denen er nicht einmal im Ansatz\nweiss, um wen es sich dabei handelt und welche Interessenlage bei diesen\nherrscht.\nEs verstösst somit gegen Treu und Glauben, wenn ein an Geschäftsanbahnung\nInteressierter systematisch Tausenden von Adressaten ungefragt und nutzlos\nbeachtliche Kosten und Umtriebe für die Zustellung seiner Werbung zumutet,\nnur um zufällig zu einzelnen Geschäftsabschlüssen zu gelangen. Ein solches\nVerhalten missachtet den Willen der Personen, die ihre E-Mail-Adressen im\nInternet für gezielte Kontaktaufnahmen und Werbung zugänglich gemacht\nhaben. Demzufolge liegt in der Verwendung von wahllos gesammelten, nicht\nidentifizierten E-Mail-Adressen zum Zweck der Zustellung unverlangter\nStreuwerbung ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im\nSinne von Art. 4 Abs. 2 DSG (ebenso, wenn auch aus wettbewerbsrechtlicher\nSicht, ZR 102 Nr. 39; sic! 7/8/2003).\n5.6. Der Beklagte 1 gibt an, dass er die von ihm verwendeten E-Mail-Adressen\nunter anderem aus dem Internet bezogen habe. Die Sammlung und\nVerwendung von E-Mail-Adressen, die gestützt auf automatisierte Routinen im\nInternet gesammelt wurden, ohne dass eine Zuordnung der Adresse zu ihrem\nHalter erfolgt oder gewollt ist, verstösst je nachdem auch gegen den Grundsatz\nvon Art. 4 Abs. 3 DSG. Nach dieser Bestimmung dürfen Personendaten nur zu\ndem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, der\naus den Umständen ersichtlich oder der gesetzlich vorgesehen ist.\nDas automatisierte Sammeln von Adressdaten im Internet mittels\nentsprechender Software-Instrumente, ebenso wie das Generieren von\nE-Mail-Adressen aus allgemein zugänglichen Informationen, geschieht\nohne Wissen der Adressinhaber. Solches Vorgehen schliesst es aus, einem\nE-Mail-Adressinhaber im Moment der Beschaffung anzugeben, für welchen\nZweck seine E-Mail-Adresse beschafft, aufbewahrt und verwendet werden\nsoll. Erst recht sind keine «Umstände ersichtlich», die den Schluss erlauben\nwürden, die durch automatisierte Routinen generierten Adresssammlungen\nberuhten auf der Zustimmung der hinter diesen Adressen stehenden Halter.\n\n"}