{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-69-106--_2005-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006740.pdf?ID=150006740", "Checksum": "e25e3e537ee1384917c49f92b0bcf018"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "9155c4e8161dd4edb1ab328edca9cbef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r\n\n 15\ngezielte Kontaktaufnahme für Personen und Unternehmen anbieten, die\nmit ihm in Verbindung treten wollen. Da ihm bei Beanspruchung dieses\nKommunikationsweges durch Dritte aber automatisch auch Kosten anfallen\nkönnen, ist der E-Mail-Adressat darauf angewiesen, dass diese Dritten davon\nbesonnenen Gebrauch machen. Selbst wenn eine Person Werbung tolerieren\nwill, so kann dies in guten Treuen nicht als Aufforderung für Millionen von\nVerkäufern und Dienstleistern weltweit verstanden werden, ihr per E-Mail\nwahllos beliebige Angebote zuzusenden und ihr damit den bereits näher\ndargelegten Aufwand aufzubürden. Da indessen das System für die Versender\nkostengünstig und daher für Anbieter attraktiv ist, greift ein zunehmend\nleichtfertiger und rücksichtsloser Umgang mit dieser Technologie um sich.\nEs werden Befürchtungen laut, dass das gesamte System wegen Überlastung\nzusammenbrechen werde.\nDer Beklagte 1 sammelte nach eigener Darstellung E-Mail-Adressen im\nInternet ein und stellte daraus Listen zusammen. Nach eigener Darstellung\nachtete er bei der Sammlung der E-Mail-Adressen angeblich nur darauf,\nob diese mit einem Bearbeitungsverbot versehen seien. Er gibt an, seine\nE-Mail-Adresslisten völlig anonym und ohne jede Referenz zu ihren Haltern\nanzulegen und zu verwenden. Dabei nimmt der Beklagte 1 als versierter\nInternet-Nutzer in Kauf, dass den von ihm wahllos mit Werbung eingedeckten\nAdressaten beachtliche Kosten und Umtriebe entstehen.\n5.5. Der Beklagte 1 geht davon aus, die uneingeschränkte Nutzung einer\nE-Mail-Adresssammlung zu kommerziellen Werbezwecken stehe ihm - und\ndamit natürlich auch jedem anderen Marktteilnehmer - beliebig oft frei,\nunabhängig davon, ob und welchen Aufwand bzw. welche Kosten er damit bei\nden Empfängern seiner Anpreisungen auslöst. Seine E-Mail-Adresslisten legt\ner ohne Personenbezug an. Damit wird nicht nur eine zielgruppenorientierte\nWerbung unmöglich; vor allem können solche Listen auch nicht anhand\ninzwischen publizierter Werbeverbote aktualisiert werden. Mit seinem\nEingeständnis, die hinter den gesammelten Adressen stehenden Personen\nhäufig nicht identifizieren zu können, nimmt er es gerade in Kauf, dass\nTausende von uninteressierten Personen und Firmen seine unverlangten\nWerbe-E-Mails herunterladen, visionieren und mangels Interesse löschen\nmüssen, nur damit er - zufällig - einzelne neue Kunden gewinnen kann.\nDas DSG unterstellt die Bearbeitung von Personendaten dem Grundsatz von\nTreu und Glauben (Art. 4 Abs. 2 DSG). Die Bundesverfassung erhebt in Art.\n5 Abs. 3 BV den Grundsatz von Treu und Glauben zum Verfassungsprinzip,\ndas auch unter Privaten unmittelbar anwendbar ist (Y. Hangartner, St. Galler\nKommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Zürich, 2002, Art. 5\nAbs. 3 Rz. 37). Dieser Grundsatz gilt auch im Privatrechtsbereich (Art. 2 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210)\nund in verwaltungsrechtlichen Verhältnissen. Er gebietet ein loyales und\nvertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Geschäftsverkehr hat\nTreu und Glauben eine herausragende Bedeutung. Das Gebot von Treu und\nGlauben im Geschäftsverkehr, welches wie das Rechtsmissbrauchsverbot eine\nAusprägung des gleichen Grundsatzes ist, gehört zum Kreis der universell\nanerkannten Rechtsgüter, deren Schutz der positive «Ordre public» dient (BGE\n128 III 201, BGE 128 III 207).\n\n"}