{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-69-106--_2005-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006740.pdf?ID=150006740", "Checksum": "e25e3e537ee1384917c49f92b0bcf018"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "9155c4e8161dd4edb1ab328edca9cbef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r\n\n 14\nBearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat (Art. 12 Abs. 3 DSG). Eine\nVerletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch\nEinwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder\nöffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG).\n5.3. Art. 4 DSG verlangt, dass Personendaten nur rechtmässig beschafft\nwerden dürfen, dass ihre Bearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen\nhat, dass sie verhältnismässig sein muss und dass Daten nur zu dem Zweck\nbearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, der aus den\nUmständen ersichtlich oder der gesetzlich vorgesehen ist. Verstösst eine\nBearbeitung von allgemein zugänglich gemachten Daten gegen Treu und\nGlauben oder gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinne von\nArt. 4 Abs. 2 DSG, so liegt darin ein Verstoss gegen die allgemeinen Grundsätze\ndes Datenschutzes. Ebenfalls verletzt werden die allgemeinen Grundsätze des\nDatenschutzrechts, wenn Personendaten gemäss Art. 4 Abs. 3 DSG zu einem\nZweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung nicht angegeben wurde\noder der aus den Umständen nicht ersichtlich war.\n5.4. E-Mail-Adressen werden auf verschiedene Arten beschafft. Einerseits\nkönnen bestehende Adresssammlungen gekauft werden. Hierbei handelt\nes sich in der Regel um Hunderttausende von Adressen. Ein gewisser Teil\nist erfahrungsgemäss unbrauchbar. Aufgrund der tiefen Kosten wird das\naber in Kauf genommen. Wer keine fertige Adresssammlung kaufen will,\nkann Software erwerben, welche ihn beim Anlegen einer eigenen Sammlung\nunterstützt. Einerseits gibt es Programme, so genannte «Crawler»- oder\n«Spider»-Software, welche das Internet automatisiert nach veröffentlichten\nE-Mail-Adressen absucht und diese sammelt. Eine weitere Möglichkeit - auch\nfür diese ist Software erhältlich - ist das Generieren von E-Mail-Adressen\naus Internetadressen. Damit wird die Tatsache ausgenutzt, dass es sehr\nviele Adressen im Format info@domain, webmaster@domain u. Ä. gibt.\nSelbstverständlich können auch E-Mail-Adressverzeichnisse ausgebeutet\nwerden.\nNach der allgemeinen Lebenserfahrung stellt eine Person\nKommunikationswege zur Verfügung, damit gezielte Kontaktaufnahmen durch\nPersonen, Institutionen und Unternehmen hergestellt werden können, die mit\nihr in Verbindung treten wollen. Rein beliebige, zufällige Kontaktaufnahmen\nwerden toleriert, soweit sie ein bestimmtes Mass an Beanspruchung nicht\nübersteigen (z. B. telefonische Meinungsumfragen, Telefonverkäufer,\nVerkaufsangebote per Telefax). Beim Kommunikationsweg über Internet\nist neu, dass dem E-Mail-Empfänger - im Gegensatz etwa zum Brief- oder\nTelefonempfänger - nebst der zeitlichen Beanspruchung auch Kosten für den\nEmpfang von Daten entstehen können. In gewissem Ausmass gilt dies zwar\nauch schon für den Empfang von Telefaxsendungen, die zu automatischem\nPapier- und Farbverbrauch auf Empfängerseite führen. Immerhin entsteht\naber beim Telefon‑, Brief- und Faxverkehr der Grossteil der Umtriebe und\nKosten auf Seiten des Versenders, so dass sich schon von daher das Mass der\nBeanspruchung der Adressaten durch wahllose Mitteilungen seitens beliebiger\nDritter in Grenzen hält.\nWer eine Website betreibt und darauf seine E-Mail-Adresse vermerkt, will\ndamit - wie schon bei Eröffnung eines Kommunikationsweges durch den\nPostbriefkasten, das Telefon oder den Telefax - auch über Internet eine\n\n"}