{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-69-106--_2005-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006740.pdf?ID=150006740", "Checksum": "e25e3e537ee1384917c49f92b0bcf018"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "9155c4e8161dd4edb1ab328edca9cbef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r\n\nSomit ist nachfolgend die Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten\ndurch den Beklagten 1 zu prüfen.\n5.1. Für die Beurteilung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von\nWerbung per E-Mail ist wie gesagt zwischen verschiedenen Konstellationen\nzu unterscheiden. Erstens kann E-Mail-Werbung dazu verwendet werden,\nPersonen, zu denen bereits eine Kundenbeziehung besteht, über Angebote\nauf dem Laufenden zu halten. Als zweite Möglichkeit ist denkbar, dass\nE-Mail-Adressen einer Zielgruppe gesammelt werden, um innerhalb\ndieser Gruppe neue Kunden zu gewinnen. Unter eine Zielgruppe fallen\nbeispielsweise Adressaten, die aufgrund bekannter Umstände am fraglichen\nAngebot interessiert sein könnten. In diesem Fall werden bearbeitete\nAdressbestände verwendet. Schliesslich gibt es eine dritte Form der\nE-Mail-Werbung: der unverlangte Massenversand an wahllos bediente\nEmpfänger. Diese Vorgehensweise zeichnet sich dadurch aus, dass Adressen\nverwendet werden, von denen der Versender nicht weiss, zu welchen\nPersonen sie gehören. Solche Adressaten fallen zum vornherein nicht unter\ndie erste und die zweite Gruppe von E-Mail-Empfängern. Die Zulässigkeit\ndieser dritten Form der E-Mail-Werbung soll im Folgenden untersucht\nwerden, denn der Beklagte 1 versandte seine Werbung anerkanntermassen\nan eigene Kunden, aber auch an E-Mail-Adressaten, die er gemäss eigener\nAngabe entweder nicht identifizieren kann oder die gemäss aktenkundigen\nBeschwerden an seinen Zusendungen kein Interesse bekundeten bzw.\nsich solche Zusendungen ausdrücklich verbaten. Bezüglich der wahllosen\nStreuwerbung räumte der Beklagte 1 selber ein, Adressen für den Versand\nvon unverlangten Werbe-E-Mails verwendet zu haben, deren Inhaber\nihm völlig unbekannt sind. Es versteht sich daher von selbst, dass er sich\nauf kein bekanntes oder vermutetes Interesse der E-Mail-Adressaten an\nseiner Werbung zu berufen vermag. Der Beklagte 1 geht davon aus, dass\nim Internet gesammelte Adressen ohne ausdrückliches Werbeverbot beliebig\nfür kommerzielle Zwecke benutzt werden dürften. Wie es sich damit verhält,\nist nachfolgend zu prüfen.\n5.2. Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der\nbetroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 12 Abs. 1 DSG).\nInsbesondere dürfen nicht ohne Rechtfertigungsgrund Personendaten\nentgegen den Grundsätzen von Art. 4 DSG oder gegen den ausdrücklichen\nWillen der betroffenen Person bearbeitet werden (Art. 12 Abs. 2 Bst. a\nund b DSG). In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn\ndie betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine\n\n"}