{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-69-106--_2005-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006740.pdf?ID=150006740", "Checksum": "e25e3e537ee1384917c49f92b0bcf018"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "9155c4e8161dd4edb1ab328edca9cbef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r\n\n 12\nden Beklagten 1, der unter dem Namen X E-Marketing handle, ferner auch\ndie Beklagte 2. In den Erwägungen des EDSB und im Empfehlungs-Dispositiv\nhingegen wird allein der Beklagte 1 als Empfehlungsadressat ins Recht gefasst.\nDer Beklagte 1 ist eine natürliche Person und klar zu unterscheiden von der\nBeklagten 2, einer juristischen Person. Im Weiterziehungsbegehren vom 6.\nOktober 2003 spricht der EDSB vom «Empfehlungsadressaten», welchen er als\n«X bzw. Y GmbH» bezeichnet. In der Sachverhaltsschilderung heisst es, der\nEmpfehlungsadressat sei eine «Unternehmung im Bereich e-Marketing». In\nder Replik führt der EDSB sodann aus, er hätte auch eine gleiche Empfehlung\nan die Adresse der Beklagten 2 richten können, weil der Beklagte 1 ausgeführt\nhabe, nur als Organ tätig gewesen zu sein. Darauf sei aber verzichtet worden\n(act. 1 S. 3 f.).\nDer EDSB hält daran fest, dass er die Empfehlung mindestens (auch) gegen\ndie Beklagte 2 überprüfen und durchsetzen lassen will, obwohl sich jene im\nDispositiv ausschliesslich gegen den Beklagten 1 persönlich richtet.\n4.2. Eine Empfehlung des EDSB hat keinen Zwangscharakter (Bründler,\na.a.O., Art. 29 N. 13) und stellt keine Verfügung im Sinne von Art. 5 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n(VwVG, SR 172.021) dar (Botschaft zum DSG, a.a.O., S. 480), ist aber getragen\nvon der fachlichen und hoheitlichen Autorität der Aufsichtsbehörde (Bründler,\na.a.O., Art. 29 N. 13). Empfehlungen sind formell und inhaltlich korrekt zu\nerlassen. Dazu gehört vorab, dass eine Empfehlung einem oder mehreren\nAdressaten eindeutig zugeordnet werden kann.\n4.3. Passivlegitimiert als Partei im Weiterziehungsverfahren nach\nArt. 29 Abs. 4 DSG kann nur sein, wer Adressat der weitergezogenen\nEmpfehlung nach Art. 29 Abs. 3 DSG ist und diese nicht befolgt oder\nablehnt. Die Legitimation der Parteien wird - anders als im Zivilprozess\n- als subjektive Prozessvoraussetzung betrachtet, bei deren Fehlen ein\nNichteintretensentscheid zu fällen ist.\n4.3.1. Im vorliegenden Fall leidet die streitige Empfehlung mit Bezug auf\ndie Beklagte 2 an einem Widerspruch. Im Rubrum erwähnt sie zwar beide\nBeklagten, ebenso wie in den Tatsachenfeststellungen und - weniger klar -\nin den Erwägungen. Die vier Empfehlungen gemäss Dispositiv richten sich\njedoch ausdrücklich nur gegen den Beklagten 1. Der EDSB beantragt, dass\ndie EDSK eine Empfehlung gegen die Beklagte 2 für vollziehbar erklärt, die\ner selbst im Dispositiv nur gegen den Beklagten 1 ausgesprochen hat. Dies\nist im Weiterziehungsverfahren nicht möglich. Bezüglich der Beklagten 2 ist\nmangels Vorliegen einer weiterzugsfähigen Empfehlung nicht einzutreten. Es\nbleibt dem EDSB unbenommen, gegen die Beklagte 2, wie schon früher ins\nAuge gefasst, eine eigene Empfehlung auszusprechen.\n4.3.2. Der Beklagte 1 hält sich für nicht passivlegitimiert gestützt auf\ndie Angabe, dass er nie persönlich, sondern höchstens als Hilfsperson\nder Beklagten 2 gehandelt habe. Diese Sachdarstellung wird durch die\nAkten nicht gestützt. Darüber hinaus wird der Beklagte 1 sowohl in der\nvorliegenden Empfehlung wie auch im Weiterziehungsbegehren vom\nEDSB eindeutig ins Recht gefasst. Unerheblich ist, ob der Beklagte 1 zur\nZeit persönlich Personendaten in datenschutzrelevanter Weise bearbeitet\noder nicht. Zunächst einmal besteht jederzeit die Möglichkeit, dass er\nPersonendaten auch als Einzelperson wieder bearbeiten könnte. Selbst\n\n13\nwenn er angibt, Personendaten heute nur als Hilfsperson (richtig: Organ)\nder Beklagten 2 zu bearbeiten, so lehnt er es dennoch ab, die gegen ihn\npersönlich ausgesprochene Empfehlung des EDSB zu befolgen. Unter diesem\nGesichtspunkt kann der EDSB die Empfehlung gegen ihn weiterziehen.\nDer Beklagte 1 ist somit passivlegitimiert und auf das Weiterziehungsbegehren\nvom 6. Oktober 2003 ist daher, soweit ihn betreffend, einzutreten.\n\n5. Datenschutzrechtliche Beurteilung der Massenwerbung per\nE-Mail\n\n"}