{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-69-106--_2005-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006740.pdf?ID=150006740", "Checksum": "e25e3e537ee1384917c49f92b0bcf018"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "9155c4e8161dd4edb1ab328edca9cbef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r\n\n3.1. Der EDSB klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den\nSachverhalt näher ab, wenn Bearbeitungsmethoden Privater geeignet\nsind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen\n(Systemfehler, Art. 29 Abs. 1 Bst. a DSG). Aufgrund seiner Abklärungen kann\ner empfehlen, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen (Art. 29 Abs. 3\nDSG). Wird eine solche Empfehlung des EDSB abgelehnt oder nicht befolgt,\nkann er die Angelegenheit der EDSK zum Entscheid vorlegen (Art. 29 Abs. 4\nDSG).\nDie Empfehlung des EDSB unterscheidet nicht zwischen den beiden Fällen,\ndie die Beklagten geltend machen. Sie ist allgemein abgefasst: der Beklagte\n1 soll bei allen E-Mail-Empfängern die Art seiner Datenbearbeitung ändern.\nIn seiner Begründung lässt der EDSB aber erkennen, dass er in erster Linie\ndie unerbetene E-Mail-Massenwerbung der Beklagten im Auge hat. Diese liegt\nauch verschiedenen Beschwerden aus dem Publikum zugrunde.\nDie Unterscheidung von vorbestandenem Kundenkreis und unbekannten\nDritten ist indessen von Bedeutung, weil der EDSB gestützt darauf entscheiden\nmuss, ob er in beiden Fällen eine fehlerhafte Datenbearbeitung feststellt und\nob in beiden Fällen ein Systemfehler vorliegt. Falls es nicht - wie vorliegend\n- um blosse E-Mail-Listen, sondern um bearbeitete Datenbestände geht, ist\n\n11\neventuell auch an eine dritte Kategorie, z. B. an besondere Zielgruppen zu\ndenken, zu denen ein Anbieter im einzelnen noch keine Kundenbeziehungen\nunterhält, bei denen aber ein bestimmtes Interesse für das betreffende\nAngebot vermutet wird. Je nachdem dürften dann auch die Empfehlungen\ndes EDSB für diese verschiedenen Kategorien von E-Mail-Adressaten\nunterschiedlich ausfallen, um eine fehlerhafte Datenbearbeitung zu\nverhindern.\nIm vorliegenden Fall wurde die Empfehlung gesamthaft abgelehnt bzw.\nnicht befolgt, das heisst sowohl mit Bezug auf die vorbestandenen Kunden\nals auch mit Bezug auf die nicht bekannten Dritten. Bei Ablehnung einer\nEmpfehlung steht dem EDSB gemäss Art. 29 Abs. 4 DSG die Möglichkeit offen,\ndie Empfehlung der EDSK zum Entscheid vorzulegen.\nDie Beklagten halten die Empfehlung allgemein - bzw. mit Bezug auf die\nBewerbung ihrer Kunden wie auch für die Bewerbung unbekannter Dritter -\nfür nicht weiterziehungsfähig. Dies ist nachfolgend zu prüfen.\n3.2. In der Lehre wird als zusammenfassende Bezeichnung für die Eignung\neiner Verletzung einer grösseren Anzahl von Personen in ihrer Persönlichkeit\nder Begriff «Systemfehler» verwendet (R. Bründler, Kommentar zum\nDSG, Urs Maurer/Nedim Peter Vogt, 1995, Art. 29 N. 3). In ihrer bisherigen\nRechtsprechung hat die EDSK die Empfehlungsbefugnis des EDSB weit\ninterpretiert (erstmals Nr. 1/95; EDSB gegen Schweiz. Verband der\nImmobilien-Treuhänder u. a.; Urteile vom 15. Dezember 1995/21. November\n1996, VPB 62.42 A, VPB 62.42 B S. 350 ff.).\nIm vorliegenden Fall sind von der vom EDSB beanstandeten Bearbeitung von\nDaten zahlreiche Personen betroffen. Nach eigener Darstellung der Beklagten\nbenutzen sie ihre teilweise im Internet gesammelten E-Mail-Adressen heute\nzu Werbezwecken für den Versandhandel der Beklagten 2, während der\nBeklagte 1 zumindest bis vor 2 Jahren unter dem Namen X E-Marketing auftrat\nund über E-Mail Werbung im Internet betrieb. Beide Beklagten berufen\nsich überdies ausdrücklich auf die ihnen verfassungsmässig zustehende\nWirtschaftsfreiheit.\nIm Bereich des E-Mail-Marketings sind - wenn es um die Grösse von\nAdresssammlungen geht - sechs- oder gar siebenstellige Zahlen die Regel\n(vgl. Blätter für Zürcherische Rechtsprechung [ZR] 102 Nr. 39, S. 198; Bruno\nGlaus, medialex 1/02 S. 3; Gauthronet/Drouard, a.a.O., S. 5 ff.). Bei einem\ngewerblichen Versand von Direktwerbung ist somit das Tatbestandselement\nder «grösseren Anzahl» im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a DSG offensichtlich\nerfüllt und wird von den Beklagten auch nicht bestritten.\n\n4. Passivlegitimation der Beklagten\n\nDie Beklagten bestreiten weiter ihre Passivlegitimation sowie die Zulässigkeit\ndes vom EDSB empfohlenen «Opting Out» mittels E-Mail, was nachfolgend zu\nprüfen ist.\n4.1. Die Empfehlung des EDSB vom 24. Januar 2003 richtet sich laut\nRubrum an den Beklagten 1 (X) und die Beklagte 2 (Y GmbH). In der\nSachverhaltsfeststellung wird erwähnt, das beanstandete Verhalten betreffe\n\n"}