{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-69-106--_2005-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006740.pdf?ID=150006740", "Checksum": "e25e3e537ee1384917c49f92b0bcf018"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "9155c4e8161dd4edb1ab328edca9cbef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r\n\n 9\ngeringem Aufwand die Person hinter der Adresse auch namentlich zu\nbestimmen ist, bestreiten auch die Beklagten in solchen Fällen das Merkmal\nder Bestimmbarkeit nicht. Bei Adressen, die aus verbreiteten Namen\nzusammengestellt sind oder bei Phantasieadressen soll sich hingegen nach\nihrer Meinung die Bestimmbarkeit nicht ohne weiteres ergeben.\nZur Frage der Bestimmbarkeit ist daher ein Blick auf den Schutzzweck des DSG\ngeboten:\nNicht bei allen Daten über Personen ist der Schutz des DSG erforderlich. Sind\nzum Beispiel Daten über eine Person dergestalt anonymisiert worden, dass\njeder Bezug zwischen der konkreten Person und ihren Daten verloren geht,\nso ist sie allein gestützt auf diese Daten nicht mehr auffindbar bzw. nicht\nmehr bestimmbar. Bei dieser Art der Datensammlung liegt eine Entkoppelung\nder Daten von der liefernden Person vor. Der Sinn eines solchen Vorgehens\nliegt darin, den Datenlieferanten vor unerwünschter Ausforschung durch\nunbefugte Dritte zu schützen. Aus diesem Grund fallen solche Daten ohne\nweiteres aus dem Schutzbereich des DSG heraus. Wo aber die in Frage\nstehenden Daten die Kommunikationswege kennzeichnen, die eine Person\nihrem Beziehungsfeld zur Verfügung stellt, liegt ein eindeutiger Bezug\nzwischen den Daten und der Person vor. Dies gilt sowohl für deren Adressen\n(Postfach, Postlager, Wohnadresse, E-Mail-Adresse) wie auch für ihre Telefonund Telefax-Nummern. Unter allen diesen Daten wird ein bestimmter Mieter,\nEigentümer, Abonnent usw. erreicht.\nSelbst wenn - wie die Beklagten geltend machen - nicht einmal der Provider\nimstande wäre, einer E-Mail-Adresse den Namen einer Person zuzuordnen,\nliegt gleichwohl Bestimmbarkeit des Adressinhabers im Sinne des DSG vor.\nDenn wenn Personen aktive Kommunikationswege (Telefonnummern,\nE-Mail-Adressen) zur Verfügung stellen und über diese erreicht werden\nkönnen, liegt eine eindeutige Koppelung zwischen den Personen und diesen\nDaten vor. Der Schutz der informationellen Selbstbestimmung steht in\ndem ihr gesetzlich gewährten Rahmen der Person zu. Von daher bestimmt\n- vorbehältlich anderer Regelung - nur sie allein, ob ihre Daten bearbeitet\nwerden dürfen oder nicht. Dabei kann keine Rolle spielen, ob diese Daten aus\nZahlenfolgen oder Phantasiebezeichnungen bestehen, sofern sie eindeutig zu\neiner Person gehören. Bei Telefonnummern leuchtet dies von vornherein ein.\nBei E-Mail-Adressen verhält es sich nicht anders.\nDie Frage, ob Personendaten im Sinne des DSG vorliegen oder nicht, hängt\nnicht davon ab, welchen Mühen sich die Beklagten unterziehen wollen oder\nkönnen, um die Personen hinter ihren E-Mail-Adresssammlungen und deren\nInteressen zu identifizieren, bevor sie diesen E-Mail-Werbung senden. Die\nEntscheidung, ob Personendaten vorliegen, hängt vielmehr einzig davon\nab, ob diese Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden können\noder nicht. Wie gesagt definiert eine E-Mail-Adresse unzweideutig den\nKommunikationsweg zu einem bestimmten Adressaten. Gerade weil es so\nist, machen sich Personen wie die Beklagten überhaupt die Mühe, im Internet\nE-Mail-Adressen zu sammeln, deren Halter sie nicht identifizieren können.\nDenn zumindest können sie damit rechnen, dass die an aktive Adressen\nversandte E-Mail-Werbung ankommt und von den Empfängern zur Kenntnis\ngenommen wird. Dabei entsteht die Chance, dass sie auf einen potenziellen\nKunden für die feilgehaltenen Produkte oder Dienstleistungen trifft. Ist\n\n10\neine E-Mail-Adresse erst einmal in eine anonyme Adressdaten-Sammlung\neingeflossen und kommt diese gar in den E-Mail-Adresshandel, können\nbeliebige Anbieter weltweit ausprobieren, ob sich dahinter ein möglicher\nKunde für ein beliebiges Angebot findet oder nicht.\nDemnach sind E-Mail-Adressen - unabhängig davon, ob es sich um\nPhantasiebezeichnungen handelt oder nicht - Personendaten im Sinne von Art.\n3 Abs. 1 Bst. a DSG.\n2.5. Unter «Bearbeiten» ist jeder Umgang mit Personendaten zu verstehen,\ndabei insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten,\nBekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten (Art. 3 Bst. e DSG).\nIm vorliegenden Fall interessiert vorab das Beschaffen, Aufbewahren\nund Verwenden von E-Mail-Adressen. Ihre Verwendung zum Versand von\nWerbematerial stellt zweifelsfrei eine Bearbeitung im Sinne von Art. 3 Bst. e\nDSG dar.\n2.6. Dass, wie von den Beklagten angeführt, allenfalls (auch) ein\nlauterkeitsrechtliches Problem vorliegt, hindert die Anwendung von\nDatenschutzrecht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht. Ebenso wenig\ngilt dies für den Umstand, dass das in Revision stehende Fernmeldegesetz\nMassnahmen gegen unlautere Massenwerbung ins Auge fasst. Gegenteils wird\nin der bundesrätlichen Botschaft zur Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG)\nvom 12. November 2003 das DSG ausdrücklich vorbehalten (vgl. BBl 2003 7951\nff., 7991).\nDas DSG ist demnach auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar und damit\nauch die Kompetenz des EDSB zum Erlass von Empfehlungen und deren\nWeiterziehung an die EDSK grundsätzlich gegeben.\n\n3. Zuständigkeit des EDSB/Legitimation zur Weiterziehung\n\n"}