{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-69-106--_2005-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006740.pdf?ID=150006740", "Checksum": "e25e3e537ee1384917c49f92b0bcf018"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "9155c4e8161dd4edb1ab328edca9cbef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r\n\n 8\nPersönlichkeitsrechte und der Privatsphäre geführt. Bei der Beurteilung von\nunverlangter E-Mail-Werbung unter dem Aspekt des Datenschutzes ist dieser\nAusgangslage Beachtung zu schenken.\n2.4. Der Beklagte 1 verwendete gemäss eigener Darstellung für den\nelektronischen Versand von Werbung E-Mail-Adressen, welche ihm im\nRahmen bestehender Kundenbeziehungen mitgeteilt wurden, ferner auch\nsolche, die er im Internet gesammelt habe und von denen er die Empfänger\nhäufig nicht identifizieren könne.\nOb es sich bei den E-Mail-Adressen seiner Kunden um Personendaten handelt,\nlässt der Beklagte 1 offen. Er bestreitet dies aber entschieden für die häufigen\nFälle, in welchen er Adressen im Internet gesammelt hat und die er überhaupt\nnicht oder nur mit grossem Aufwand einer bestimmten Person zuordnen kann.\nLässt sich zeigen, dass E-Mail-Adressen mit Phantasiebezeichnungen u. Ä.\nPersonendaten sind, so gilt dies auch für E-Mail-Adressen, die leicht auf ihre\nHalter schliessen lassen.\nE-Mail stellt heute, zusammen mit dem World Wide Web, das populärste\nund meistgenutzte Angebot des Internets dar. Es handelt sich dabei um ein\nneueres, schriftliches, elektronisches und teilweise auch automatisiertes - vor\nallem für den Absender kostengünstiges - Mittel der Kommunikation, das sich\nvon der herkömmlichen Briefpost nicht nur in seiner Konzeption, sondern\nauch in seiner Anwendung wesentlich unterscheidet.\nE-Mail-Adressen werden im Format xxx@provider.top-level-domain\ndargestellt. Dabei wird jede einzelne Adresse weltweit nur ein einziges Mal\nan einen einzigen Adressaten vergeben. Jede natürliche oder juristische\nPerson kann sich daher eine absolut unverwechselbare und nur ihr\nzugeschriebene E-Mail-Adresse geben lassen. Dabei kann sie - bei Beachtung\nder Einzigartigkeit - auf die Gestaltung der Adresse Einfluss nehmen,\nindem sie entweder auf eine leichte Identifizierungsmöglichkeit achtet\noder aber eine solche durch eine Phantasiebezeichnung eher ausschliesst.\nSo oder so aber stellt diese Adresse einen unmittelbaren und direkten\nBezug zu genau dieser Person her. Es verhält sich hier gleich wie mit einer\nTelefonnummer, die ebenfalls nur einmal vergeben wird und ebenfalls einen\nunmittelbaren und direkten Bezug zum fraglichen Abonnenten herstellt,\nunabhängig davon, ob die Nummer allgemein bekannt ist und offensichtlich\nmit diesem in Verbindung gebracht wird oder nicht. Bereits in ihrem Urteil\nvom 12. März 1999 (VPB 64.73) hat die EDSK das DSG auf Telefonnummern\nangewendet. Damals ging es um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der\nRufnummeranzeige im Telefonverkehr, welche die PTT (Post-, Telefon- und\nTelegrafenbetriebe, heute Swisscom) bei Einführung des ISDN ohne bzw. gegen\nden Willen der Abonnenten eingeführt hatte und für deren Unterdrückung\nsie Gebühren erheben wollte. Die EDSK stellte fest, dass es sich bei den für\ndie Unterdrückung berechneten Kosten um eine Gebühr für die Ausübung\ndes Sperrrechts nach Art. 20 DSG handelte, welche eine gesetzliche Grundlage\nerforderte.\nAdressen im Format vorname.name@provider.land beziehen sich auf\nbestimmte oder einfach bestimmbare Personen, sofern es sich um seltene\nNamen handelt; dasselbe gilt für die ebenfalls verbreiteten Adressen im\nFormat vorname.name@arbeitgeber.land, ausser bei Arbeitgebern mit\nsehr grossem Personalbestand. Weil über Telefonverzeichnisse u. Ä. mit\n\n"}