{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-69-106--_2005-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006740.pdf?ID=150006740", "Checksum": "e25e3e537ee1384917c49f92b0bcf018"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "9155c4e8161dd4edb1ab328edca9cbef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r\n\n 3\neine Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, ihr Recht auf «Opting Out» mittels\ndes gleichen Kommunikationsmittels wahrzunehmen. Aus der Sicht des EDSB\nkäme dafür entweder eine Mail-Adresse oder ein Link auf eine Website in\nFrage. Im Begehren nennt der EDSB als Empfehlungsadressat «X bzw. Y\nGmbH». In der Begründung führt er aus, «der Empfehlungsadressat» sei\neine Unternehmung mit Aktivitäten im Bereich Marketing, genauer gesagt\nE-Marketing. Dabei versende er Werbemails an Adressen, von denen ein\nGrossteil ohne Kenntnis der betroffenen Personen beschafft oder gegen deren\nWillen benutzt werde.\nDie Weiterziehung des EDSB betrifft nur die dritte der ursprünglich vier\nim Empfehlungsdispositiv enthaltenen Empfehlungen. Diese wurde vom\nEmpfehlungsadressaten entweder abgelehnt oder nicht befolgt. Der\nEDSB begründet sein Begehren mit der Anwendbarkeit des DSG und dem\nVorliegen einer Persönlichkeitsverletzung durch die Zustellung unverlangter\nWerbebotschaften per E-Mail. Das gelte vor allem dann, wenn solches gegen\nden Willen der betroffenen Personen geschehe oder diese keine Möglichkeit\nhätten, ihre Rechte auszuüben. Der EDSB wirft sodann die Frage auf, welchen\nAufwand der Versender von Werbemails den Empfängern beim Ausüben\nihrer Rechte zumuten dürfe. Er weist auf die den Empfängern entstehenden\nKosten hin. Demgegenüber profitiere der Empfehlungsadressat davon,\ndass er seine Werbemails mit minimalsten Kosten an eine riesige Zahl von\nAdressaten versenden könne. Schliesslich verweist der EDSB auch auf die\nGrundsätze der Schweizerischen Lauterkeitskommission für die kommerzielle\nKommunikation, deren Missachtung gegenüber dem Empfänger als aggressiv\nund damit als unlauter betrachtet werde.\nC. In ihrer Klageantwort beantragten X (Beklagter 1) und Y GmbH\n(Beklagte 2) - beide vertreten durch denselben Rechtsanwalt - die\nAufhebung der Empfehlung und die vollumfängliche Abweisung des\nWeiterziehungsbegehrens des EDSB. Die Weiterziehungsbeklagten trugen\nweitgehend die gleichen Argumente vor. Nur ihre Passivlegitimation\nbestritten sie aus verschiedenen Gründen. Zur Passivlegitimation wurde\nvorgebracht, der Beklagte 1 habe nicht selbst, sondern höchstens als\nHilfsperson der Beklagten 2 gehandelt, weshalb er nicht betroffen sein könne.\nDie Weiterziehung gegenüber der Beklagten 2 hingegen sei ausgeschlossen, da\nsich die konkreten Empfehlungen gemäss Dispositiv nur an den Beklagten 1\ngerichtet hätten. Weiter machten die Beklagten geltend, dass die angebliche\nDatenschutzwidrigkeit ihnen gegenüber nicht bewiesen worden sei. In die\nAkten des EDSB hätten sie bisher keine Einsicht erhalten. Dazu seien ihnen\nnach Beizug durch die EDSK Gelegenheit zu geben.\nIn materieller Hinsicht führten die Beklagten an, bei der Beklagten 2 handle\nes sich nicht um eine E-Marketing-Firma. Hingegen wird eingeräumt, dass\nE-Mails zu Werbezwecken für den eigenen Versandhandel verschickt würden.\nDabei würden nur E-Mail-Adressen aus bestehenden Kundenbeziehungen\noder dann nur solche verwendet, welche ohne Einschränkung betreffend\nWerbe-E-Mails auf Websites im Internet publiziert seien. Das DSG sei\nnicht anwendbar, weil sich aus dem Versand von E-Mails an bestimmte\nE-Mail-Adressen keinerlei Personenbezug herstellen lasse. Damit entfalle\ndie Zuständigkeit des EDSB und der EDSK. Die vom EDSB verlangte Gewährung\ndes «Opting Out» ermangle jeder Rechtsgrundlage. Davon abgesehen\n\n4\nseien die vom EDSB vorgeschlagenen Möglichkeiten nicht praktikabel.\nSchliesslich beriefen sich die Beklagten auch auf ihre Informations- und\nWirtschaftsfreiheit.\nD. In seiner Replik wies der EDSB darauf hin, dass der Beklagte 1 das\neinzige Organ der Beklagten 2 und mit 95% der Stammeinlagen an der\nGesellschaft beteiligt sei. Der EDSB habe die Möglichkeit erwogen, eine\ngleichlautende Empfehlung an die Beklagte 2 zu richten, dies aber unterlassen,\nda der Beklagte 1 auch für die Beklagte 2 geantwortet habe. Die vom EDSB\nvorgeschlagenen einfachen Opting-Out-Möglichkeiten seien praktikabel,\nwürden andernorts problemlos angeboten und seien gestützt auf Art. 12\nAbs. 2 Bst. b DSG mit dem Gesetz vereinbar. Gleichzeitig reichte er diverse - in\nzwei Fällen anonymisierte - Beschwerden aus dem Publikum gegen die beiden\nsowie weitere Akten zur Unterlegung seiner Sachdarstellung ein.\nE. In ihrer Duplik hielten die Beklagten an ihrem Antrag fest und bestritten\ndie Relevanz und Beweiskraft der aufgelegten Akten. Gegen die vom EDSB\nverlangte Möglichkeit des «Opting Out» trugen sie zusätzlich vor, dass das DSG\nein solche geradezu verbiete. Die Beklagten dürften E-Mail-Adressen gerade\nnicht aufgrund von entsprechenden Ersuchen löschen, die ihnen von den\nEmpfängern ihrer E-Mail-Werbung per E-Mail zurück übermittelt würden,\nda elektronische Übermittlungen im Internet sehr leicht manipuliert werden\nkönnten.\nAuf weitere Argumente der Parteien wird soweit nötig nachfolgend\neingegangen.\nAus den Erwägungen:\n\n1. Streitgegenstand\n\nDer EDSB verlangt in der zu überprüfenden Empfehlung, dass X künftig allen\nEmpfängern seiner Mails ermögliche, auf einfache Art ihr Recht auf «Opting\nOut» geltend zu machen. Bei den Empfängern der E-Mails unterscheidet die\nEmpfehlung nicht zwischen solchen, welche zur vorbestandenen Kundschaft\ndes Versenders gehören und anderen, die erst noch als Kunden geworben\nwerden sollen.\nDie Beklagten halten die Voraussetzungen für eine Weiterziehung der\nEmpfehlung nach Art. 29 Abs. 4 DSG für nicht gegeben. Sie bestreiten\ndie Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf die vorliegende Streitfrage. Die\nQualifikation von E-Mail-Adressen als Personendaten bejahen sie nur in ganz\nvereinzelten Fällen. Zusammenfassend gehen sie davon aus, dass es sich bei\nder vorliegenden Sache eher um ein lauterkeitsrechtliches Problem handle\n\n"}