{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-69-106--_2005-04-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006740.pdf?ID=150006740", "Checksum": "e25e3e537ee1384917c49f92b0bcf018"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.04.2005 JAAC 69.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "9155c4e8161dd4edb1ab328edca9cbef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.04.2005 JAAC 69.106 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. Beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) gingen\nverschiedene Beschwerden aus dem Publikum ein, wonach X, dessen\nEinzelfirma X E-Marketing sowie die Y GmbH per E-Mail wiederholt\nunerbetene Werbung versandt hätten und auf Abmahnungen nicht reagieren\nwürden. Der EDSB traf Abklärungen dazu und erliess am 24. Januar 2003 eine\nEmpfehlung gemäss Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz\nvom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1). Gemäss Rubrum richtete sich diese\nEmpfehlung an X sowie an die Y GmbH. Die konkreten vier Empfehlungen\nindes richteten sich nur an X persönlich.\nDas Dispositiv der Empfehlung lautet:\n«1. X erteilt denjenigen Personen, welche dies bisher verlangt haben,\nvollständige Auskunft über die Personendaten - seien es Mail-Adressen oder\nandere Informationen ‑, welche er über sie bearbeitet.\n2. X löscht unverzüglich die Mail-Adressen all derjenigen Personen, welche\ndies bisher von ihm verlangt haben.\n3. X ermöglicht künftig allen Empfängern seiner Mails, auf einfache Art ihr\nRecht auf ein Opting Out geltend zu machen. Er löscht in Zukunft diejenigen\nAdressen umgehend aus seiner Datensammlung, für welche das von den\nbetroffenen Personen verlangt wird.\n4. X gibt ab sofort keine Personendaten in Form von E-Mail-Adressen mehr an\nDritte bekannt oder er meldet seine Datensammlung ordnungsgemäss beim\nEDSB an.»\nIn seiner Empfehlung stellte der EDSB zunächst fest, dass er seit einiger Zeit\nregelmässig Zuschriften von Privatpersonen und Unternehmen erhalte,\nwonach X - insbesondere unter seiner Firma «X E-Marketing» - per E-Mail\nunverlangte Werbung zustelle, datenschutzrechtliche Löschungsbegehren\ngemäss Art. 15 DSG nicht befolge, nach Abmahnung bzw. Löschungsbegehren\nden Versand solcher E-Mails fortsetze und auf Begehren gemäss Art. 8\nDSG keine bzw. nur unvollständige Auskunft erteile. Weiter sei dem\nEDSB zur Kenntnis gelangt, dass X mindestens bis im Jahr 2000 per E-Mail\npotenziellen Kunden angeboten habe, einen Probeauszug aus seiner\nSammlung von Mail-Adressen zuzustellen, damit sich diese von deren Qualität\nüberzeugen könnten. Ferner versende X unverlangte Werbemails auch unter\ndem Namen Y GmbH. In rechtlicher Hinsicht erwog der EDSB, dass eine\nPersönlichkeitsverletzung vorliege, wenn X E-Mail-Adressen von Personen\ngegen deren Willen bearbeite und zum Versand von Werbemails benutze.\nB. Am 6. Oktober 2003 zog der EDSB seine Empfehlung an die\nEidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) weiter mit dem Antrag, «der\nEmpfehlungsadressat» sei aufzufordern, den Empfängern seiner Werbemails\n\n"}