Doch da die gesetzliche Grundlage für die amtliche Publikation eines Internet-Registers der Daten nach Art. 26 GwG fehlt, ist die Bekanntgabe der Angaben aus dieser Liste auch ungeachtet des Vorliegens von Sperrungsbegehren nach Art. 20 DSG zu unterlassen. Die Beschwerden sind aus diesen Gründen mit ihrem Hauptbegehren gutzuheissen. 10 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.92 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 31. Oktober 2003