Die Sperrung verhindert, dass einem Empfänger Informationen zukommen, die zum Nachteil der betroffenen Person verwendet werden. […] Das Interesse soll aktuell sein, das heisst die betroffene Person wird durch die Aktivität der Bekanntgabe berührt. Bei Einreichung des Sperrantrages braucht die Bekanntgabe noch nicht stattgefunden zu haben. Es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass das verantwortliche Organ Daten an Dritte weitergibt. Ein aktuelles Interesse wird unter anderem bejaht, wenn das verantwortliche Organ im Einzelfall Daten bekannt geben will, oder wenn regelmässig Daten an einer bestimmten Datensammlung Dritten bekanntgegeben oder veröffentlicht werden.