8 unterscheidet. Dabei handelt es sich um ein eigenes und persönliches Interesse der sich der Bekanntgabe widersetzenden Person (Moor, Droit administratif II, 413). Personendaten, die von Bundesorganen bearbeitet oder bekannt gegeben werden, haben einen engen Bezug insb. zum Grundrecht der persönlichen Freiheit […]. Die betroffene Person hat daher auch unter diesem Aspekt ein schutzwürdiges Interesse an der Nicht-Weitergabe ihrer Daten an Dritte. Die Sperrung verhindert, dass einem Empfänger Informationen zukommen, die zum Nachteil der betroffenen Person verwendet werden.