Das schutzwürdige Interesse kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein […]. Das heisst, ein tatsächliches Interesse genügt, damit die Bekanntgabe gesperrt wird. Zudem ist nicht notwendig, dass die betroffene Person durch eine Bekanntgabe bereits irgendwie geschädigt wurde. Sie muss allerdings über ein spezifisches und unmittelbares Interesse an der Nicht-Weitergabe ihrer Daten verfügen, welches sich von den Interessen der Allgemeinheit