Eine Sperrung der Bekanntgabe kann gemäss Absatz 1 nicht jedermann verlangen, sondern nur eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Ein solches ist beispielsweise gegeben, wenn die betroffene Person durch die Datenbekanntgabe Belästigungen, Pressionen oder gar Verfolgungen durch die Empfängerkreise ausgesetzt würde. Nach Absatz 2 ist die Wirkung der Sperre zudem beschränkt. Wo eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe von Personendaten besteht, muss das verantwortliche Organ die Daten trotz Sperrung bekanntgeben (Bst. a). Die Sperrung ist auch unbeachtlich, wenn das Bundesorgan dadurch gehindert würde, seine Aufgabe ordnungsgemäss zu erfüllen (Bst. b).