7 Die Sperre gilt grundsätzlich aber auch für Bekanntgaben gegenüber anderen Behörden, doch dürfte sie hier eher von untergeordneter Bedeutung sein, weil in vielen Fällen die Ausnahmebestimmung von Absatz 2 zur Anwendung kommt. Das Sperrrecht kann nicht in pauschaler Weise geltend gemacht werden; die betroffene Person muss sich vielmehr an die zuständigen Organe wenden und die Daten, welche der Sperrung unterliegen sollen, genau bezeichnen. Eine Sperrung der Bekanntgabe kann gemäss Absatz 1 nicht jedermann verlangen, sondern nur eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.