(s. BBl 1988 II 413, S. 472): «Die Bestimmung sieht ein beschränktes Abwehrrecht der betroffenen Personen bei an sich zulässigen Bekanntgaben von Personendaten vor. Die Möglichkeit der Sperrung ist vor allem bei Datenweitergaben ins Ausland und an private Personen von Bedeutung. Bei solchen Bekanntgaben kann das verantwortliche Bundesorgan nicht alle möglichen negativen Auswirkungen voraussehen. Deshalb soll die betroffene Person ihre Interessen direkt geltend machen können.