Die Beschwerdeführer haben in ihren Einsprachen eine Sperrung der Internet-Bekanntgabe aufgrund von Art. 20 DSG verlangt. Zu Recht ist von den Parteien die Frage diskutiert worden, was unter dem «schutzwürdigen Interesse» zu verstehen ist, das eine betroffene Person glaubhaft machen muss, um von verantwortlichen Bundesorganen die Sperrung der Bekanntgabe von bestimmten Personendaten verlangen zu können. a. In seiner Botschaft vom 23. März 1988 zum Entwurf DSG hat der Bundesrat bezüglich Art. 20 Abs. 1 DSG (Art. 17 des Entwurfs) ausgeführt (s. BBl 1988 II 413, S. 472): «Die Bestimmung sieht ein beschränktes Abwehrrecht der betroffenen Personen bei an sich zulässigen