Karin Schwab, Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten, Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 2004, S. 126 f.). Dass Daten über schweizerische finanzdienstleistende Unternehmungen auch in Staaten Interesse finden, die keinerlei Datenschutz kennen, wird von keiner Partei bezweifelt. Entsprechend stellen Internet-Abrufverfahren immer Gefährdungen der Persönlichkeit von betroffenen Personen dar. Eine behördliche Internetpublikation kann dennoch gerechtfertigt sein, sofern sie gesetzlich vorgesehen ist. Die gesetzliche Ermächtigung fehlt jedoch, wie in E. 3 gezeigt, in casu. 5. Die Beschwerdeführer haben in ihren Einsprachen eine Sperrung der Internet-Bekanntgabe aufgrund von Art.