19 Abs. 3 Satz 1 DSG ist bei der mit dem Internet automatisch verbundenen Bekanntgabe ins Ausland zusätzlich Art. 6 Abs. 1 DSG zu beachten, wonach Personendaten nicht ins Ausland bekanntgegeben werden dürfen, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein Datenschutz fehlt, der dem schweizerischen gleichwertig ist. Diese Frage ist nachfolgend zu beurteilen. Nach dieser Grundsatzregelung sollen Personendaten nicht in einen ausländischen Staat bekanntgegeben werden, wenn die betroffenen Personen dort keinerlei Datenschutz, wie z. B. kein Auskunftsrecht über gespeicherte Daten oder keine Rechtschutzmöglichkeiten haben (vgl. zuletzt