26 Abs. 2 periodisch zu übermitteln ist, ergibt sich aus dem Gesetz jedenfalls keine gesetzliche Grundlage zur voraussetzungslosen Bekanntgabe via Abrufverfahren ins Inund Ausland. d. Diese gesetzliche Grundlage kann auch nicht in Art. 41 GwG gefunden werden, weil die dort eingeräumte Vollzugs-Regulierungskompetenz für die verschiedenen zuständigen Stellen je «in ihrem Zuständigkeitsbereich» gilt. Der Zuständigkeitsbereich der Kontrollstelle GwG wird durch die Art. 17-22 GwG sowie durch die Amtshilferegeln nach Art. 29-32 GwG