17 Abs. 1 DSG, wonach Organe des Bundes Personendaten nur bearbeiten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Für das Register der der Kontrollstelle GwG nach Art. 2 Abs. 2 GwG direkt unterstellten FI gilt Art. 18 Abs. 1 Bst. f GwG. Ob der Begriff dieses «Registers» nach Art. 18 Abs. 1 Bst. f GwG auch eine Internet-Publikation erlaubt, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Für die Liste der einer SRO nach Art. 2 Abs. 3 GwG unterstellten FI, die der Kontrollstelle nach Art. 26 Abs. 2 periodisch zu übermitteln ist, ergibt sich aus dem Gesetz jedenfalls keine gesetzliche Grundlage zur voraussetzungslosen Bekanntgabe via Abrufverfahren ins Inund Ausland.