DSG bedürfen Abrufverfahren von Personendaten, soweit es nicht um besonders schützenswerte Personendaten oder um Persönlichkeitsprofile geht, nicht einer ausdrücklichen Grundlage in einem formellen Gesetz, sondern sie können auch durch Verordnung vorgesehen werden (vgl. Jean-Philippe Walter, DSG-Kommentar, N. 32 zu Art. 19). Allerdings gilt auch für die Regelung eines Abrufverfahrens auf Verordnungsstufe nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 DSG das allgemeine Erfordernis von Art. 17 Abs. 1 DSG, wonach Organe des Bundes Personendaten nur bearbeiten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.