Das automatische Zugänglichmachen der Mitglieder einer SRO via Internet stellt eine Bekanntgabe durch ein Abrufverfahren nach Art. 19 Abs. 3 DSG dar. Somit stellt sich die Frage, ob diese voraussetzungslose, automatische Bekanntgabe an jegliche Behörden oder Personen im In- und Ausland rechtmässig ist. Aufgrund von Art. 19 Abs. 3 DSG bedürfen Abrufverfahren von Personendaten, soweit es nicht um besonders schützenswerte Personendaten oder um Persönlichkeitsprofile geht, nicht einer ausdrücklichen Grundlage in einem formellen Gesetz, sondern sie können auch durch Verordnung vorgesehen werden (vgl. Jean-Philippe Walter, DSG-Kommentar, N. 32 zu Art. 19).