14 GwG verfügt oder ob er einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen ist.» b. Mit der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 RegV-GwG vorgesehenen Internet-Publikation wird nun allerdings eine Bekanntgabe vorgesehen, die im Inland und im Ausland, also weltweit, voraussetzungslos für jedermann Abfragen ermöglicht, sei es Einzelfall-Abfragen oder Listen-Abfragen, und dies, ohne dass die Kontrollstelle GwG als verantwortliches Organ noch in irgendeiner Weise diese Abfragen prüfen und beurteilen kann, wie dies bei Einzelauskünften nach Art. 19 Abs. 1 DSG möglich ist. Das automatische Zugänglichmachen der Mitglieder einer SRO via Internet stellt eine Bekanntgabe durch ein Abrufverfahren nach Art.