Damit gilt für die Kontrollstelle Art. 19 DSG. Nach Art. 19 Abs. 1 DSG sind mangels einer gesetzlichen Bekanntgabevorschrift Bekanntgaben im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dabei kann und muss allerdings das verantwortliche Organ nach pflichtgemässen Ermessen entscheiden. Entsprechend bestimmt Art. 7 Abs. 1 Satz 1 RegV-GwG: «Die Kontrollstelle kann einer Drittperson auf Verlangen bekannt geben, ob ein Finanzintermediär über eine Bewilligung nach Art. 14 GwG verfügt oder ob er einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen ist.