5 austauschen (vgl. Art. 7 Abs. 4-6 RegV-GwG). Dabei muss die Bekanntgabe an ausländische Behörden neben Art. 31 GwG aufgrund von Art. 33 GwG auch Art. 6 DSG über die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland beachten. 3.a. Für die Bekanntgabe von Daten über FI an andere in- und ausländische Behörden als die in Art. 31 respektive Art. 33 GwG genannten und vor allem für die Bekanntgabe von Daten über FI an Privatpersonen enthält das GwG keine besondere Regelung. Damit gilt für die Kontrollstelle Art.