Namentlich führt die Kontrollstelle ein Register der ihr direkt unterstellten FI (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. f GwG). Zudem führt sie in Kopie die Listen der FI, die einer SRO angeschlossen sind (vgl. Art. 26 Abs. 2 GwG). Schliesslich kann sie von den SRO alle weiteren, für die Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendigen Informationen über die einer SRO unterstellten FI erhalten (Art. 19 GwG). Im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben kann die Kontrollstelle GwG mit ausgewählten inländischen Behörden sowie mit ausländischen Aufsichtsbehörden im Rahmen der Art. 29 respektive 31 GwG Informationen