Dabei trat sie namentlich den «Pauschalbehauptungen» der Beschwerdeführer entgegen, dass es sich bei der Zugehörigkeit zu einer SRO um ein besonders sensitives Datum handle, dass die FI durch die Publikation «an den Pranger» gestellt würden und dass die Publikation nicht im Einklang mit den Bestrebungen der Bundesbehörden stehe, das Bankgeheimnis gegenüber dem Ausland zu schützen. Ausführungen zur Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung via Internet-Publikation und zum mangelnden schutzwürdigen Interesse für eine Sperrung vertiefen sodann die Begründungen der Verfügungen.