Schliesslich sei die Publikation auch nicht notwendig, weil ohne sie die Aufsichtsaufgabe der Kontrollstelle GwG gleichermassen funktionieren, namentlich über die Kontrolle der Bankkonti der Kunden, und weil alle schweizerischen SRO Einzelanfragen über eine Mitgliedschaft prompt, unbürokratisch und ohne Erhebung von Kosten in jedem Fall beantworten würden. In Ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2003 hat die Kontrollstelle GwG die Abweisung der Beschwerde der fünf Beschwerdeführer beantragt, unter Kostenfolge.