Die Beschwerdeführer hätten durchwegs schutzwürdige Interessen an einer Sperrung, namentlich weil ausländische, z. B. deutsche Zoll- und Finanzbehörden intensiv die Tätigkeit schweizerischer Finanzdienstleister zu erfassen versuchten. Schliesslich sei die Publikation auch nicht notwendig, weil ohne sie die Aufsichtsaufgabe der Kontrollstelle GwG gleichermassen funktionieren, namentlich über die Kontrolle der Bankkonti der Kunden, und weil alle schweizerischen SRO Einzelanfragen über eine Mitgliedschaft prompt, unbürokratisch und ohne Erhebung von Kosten in jedem Fall beantworten würden.