Durch die Publikation betrachteten sich die beschwerdeführenden FI «an den Pranger gestellt». Für einen Sperranspruch seien genügend schutzwürdige Interessen vorhanden, namentlich weil die publizierten Daten die Beschwerdeführer als Finanzdienstleister bekanntmache, was über die im Handelsregister vorhandenen Angaben, die ohnehin nur beschränkt zugänglich seien, hinausginge. Die Beschwerdeführer hätten durchwegs schutzwürdige Interessen an einer Sperrung, namentlich weil ausländische, z. B. deutsche Zoll- und Finanzbehörden intensiv die Tätigkeit schweizerischer Finanzdienstleister zu erfassen versuchten.