1. Es seien die angefochtenen je gegen die Beschwerdeführer 1 bis 5 gerichteten Verfügungen der Kontrollstelle aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Kontrollstelle nicht berechtigt ist, Namen und Adresse der Beschwerdeführer zusammen mit der Tatsache, dass sie als Finanzintermediäre Mitglied der SRO X sind, durch ein Abrufverfahren auf dem Internet zugänglich zu machen.