20 Abs. 2 Bst. b DSG ein Bundesorgan die Sperrung verweigern könne, wenn die Erfüllung seiner Aufgabe sonst gefährdet wäre. Mit der Publikation könne die Kontrollstelle GwG illegal tätige FI des Nichtbankensektors besser aufspüren und sanktionieren. D. Mit fristgerechter Beschwerde vom 4. Dezember 2002 beantragt Rechtsanwalt Y als gemeinsamer Vertreter der fünf Beschwerdeführer von der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) Folgendes: 1. Es seien die angefochtenen je gegen die Beschwerdeführer 1 bis 5 gerichteten Verfügungen der Kontrollstelle aufzuheben.