Ohnehin hätten sie durch die paar Kreuze auf einem Standardschreiben ihre Interessen bloss behauptet, aber noch nicht objektive Anhaltspunkte einer Gefährdung vorgebracht. Namen und Adressen der Beschwerdeführer seien zudem nicht geheimhaltungswürdige Personendaten, weil sie als Firmen ohnehin im Handelsregister eingetragen und im Telefonbuch verzeichnet seien. Den behaupteten Interessen komme gar nicht die Qualität schutzwürdiger Interessen zu. Schliesslich müssten die Gesuche um Sperrung selbst bei Vorliegen schutzwürdiger Interessen abgewiesen werden, da gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst.