Entsprechend würde eine Regelung auf Verordnungsstufe für die Publikation genügen. Die Internet-Publikation bedeute auch keine schwerwiegende Gefährdung der Persönlichkeit der Beschwerdeführer, wenn die Daten aus dem Ausland abgefragt würden, noch verstosse sie gegen Treu und Glauben. Bezüglich des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Sperrrechtes gemäss Art. 20 DSG bestritt die Kontrollstelle GwG, dass die Beschwerdeführer schutzwürdige Interessen gegenüber einer Publikation hätten glaubhaft machen können. Ohnehin hätten sie durch die paar Kreuze auf einem Standardschreiben ihre Interessen bloss behauptet, aber noch nicht objektive Anhaltspunkte einer Gefährdung vorgebracht.