Ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde von der Kontrollstelle GwG insofern entsprochen, als gegenüber den Beschwerdeführern auf eine vorläufige Publikation für die Dauer des Verfahrens verzichtet wurde. Die Verfügungen der Kontrollstelle GwG vom 1. November 2002 gaben - weitgehend einheitlich - zur Begründung an, dass es sich bei der Internet-Abfragemöglichkeit von Name, Adresse und SRO-Zugehörigkeit eines Beschwerdeführers nicht um einen schweren Grundrechtseingriff handle und dass die publizierten Personendaten auch keine besonders schützenswerten Daten seien. Entsprechend würde eine Regelung auf Verordnungsstufe für die Publikation genügen.