Die Absicht der Kontrollstelle GwG, eine Internet-Publikation der Listen von FI der diversen SRO zu veranlassen, führte offensichtlich zu zahlreichen Eingaben. Um die Rechtsfragen einer Klärung zuzuführen, erliess die Kontrollstelle GwG am 1. November 2001 acht Verfügungen an einsprechende FI, die alle verlangt hatten, dass ihre Mitgliedschaft in einer SRO nicht auf dem Internet abgefragt werden könne. Von den acht am 1. November 2002 ausgestellten Verfügungen betrafen fünf die fünf Beschwerdeführer des vorliegenden Streitfalles, die alle Mitglieder der SRO X sind.