werden könne und danach eine Bestätigung erfolge, ob der fragliche FI bei einer SRO angeschlossen sei oder eine Bewilligung der Kontrollstelle besitze (vgl. Verfügungen vom 1. November 2001 Rz. 19 und 20). B. Gegen dieses Vorhaben wandten sich die Beschwerdeführer mit Unterlassungs- und Sperrbegehren. Sie verlangten in gleichlautenden Begehren, gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz [DSG], SR 235.1) Folgendes: 1. Es sei die abrufbare Nennung ihrer Firma / ihres Namens als Mitglied der SRO X auf dem Internet zu unterlassen oder zu sperren;